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DIY(1) Databasing!


' Radio FRO Radio FRO / 'Veronika Leiner Veronika Leiner / 'Alexander Baratsits Alexander Baratsits

Technische und gesetzliche Aspekte des freien Zugangs
zu Information in der „Informationsgesellschaft“
Die Diskussion um den freien Zugang zu Information im Informationszeitalter – bzw. die Beschränkung dieses Zugangs – ist keine neue. Der Launch von Tools wie PodCasting, dem Online-Hype der letzten Monate, oder DAB/DVB (2) sind technische Entwicklungen, die schon seit längerem diskutierte On-demand-Konzepte Realität werden lassen.

Aus der Perspektive der Freien Medien stehen eine technische und, was die neuen Urheberrechtsregelungen in bezug auf das Internet angeht, auch eine rechtliche Analyse an: Wie weit wird im so genannten Informationszeitalter die Meinungsfreiheit sowohl aktiv als auch passiv (Zugang zu Information – Stichwort Digital Rights Management – DRM (3) ) verwirklicht werden: in gleichem Maße wie in der jüngeren Vergangenheit oder sogar, wie so oft beschworen, in unendlichem Ausmaß?

Die schon seit Mitte der 1990er Jahre diskutierte Idee von Audio-on-Demand erlebt gerade mit PodCasting einen ersten Hype, der über den engeren Kreis von Online-Freaks hinausgeht. Technisch gesehen, handelt es sich um eine in Anlehnung an RSS für Weblogs entwickelte Plug and Play -Lösung: Bei jedem Anstecken des MP3-Players an den Computer werden automatisch die vom User abonnierten Sendungen geladen. Mit einem Abo-Service können HörerInnen ihre Lieblingsprogramme nicht mehr verpassen, weil sie ihnen jederzeit auf ihrem MP3-Player zur Verfügung stehen. PodCasting (oder welche Software man immer auch verwendet) ist damit ein ideales Service für Special-Interest-Programme, wie sie gerade auch bei Freien Radios produziert werden: Freie Radios bieten kein durchformatiertes Programm, sondern einzelne, zum Teil sehr unterschiedliche Sendungen laufen hintereinander – „Durchhörbarkeit“ ist nicht primäres Ziel.

Auf die neuen Entwicklung sind die Freien Radios bestens vorbereitet: Schon jetzt läuft zwischen Freien Radios ein intensiver Austausch von Sendungen über selbst betriebene Datenbanken,(4) ein On-demand-Service ist der nächste logische Schritt.
Gleichzeitig beginnt sich in den USA nun das terrestrische Digitalradio durchzusetzen, und das bereits totgesagte Digital Audio Broadcasting, ein von der EU finanzierter Standard, feiert von Großbritannien ausgehend seine Auferstehung. Das ermöglicht nicht nur bessere Empfangsqualität und Zusatzservices wie Audio-on-Demand unabhängig von Leitungen, sondern der Empfang wird auch großflächig und breitestbandig mobil möglich (was zur Zeit von UMTS oder WirelessLAN nicht geleistet werden kann) – für Freie Medien eine attraktive Entwicklung.

Während allerdings in den USA mit dem IBOC-Verfahren (5) auf dem bestehenden analogen AM/FM-Signal zusätzlich ein digitales Signal aufgesetzt wird, scheint sich in Europa nun doch DAB durchzusetzen. DAB verwendet ein völlig anderes Frequenzband als AM/FM, das L-Band, dessen Koordination für Europa bei der CEPT Planing Conference (6) 2002 in Maastricht vorgenommen wurde. Hier werden auf einer Frequenz fünf Programme aufgesetzt und mittels Multiplexxer (einem Multicaster, der die verschiedenen Programme und Dienste auf eine Frequenz aufsetzt) ausgestrahlt. Diese Technik ist ein teures, komplexes Verfahren und setzt auf die großflächige Ausstrahlung von Programmen.

Für Freie Radios bzw. Community-Radios stellen sich hier mehrere existenzielle Fragen: Wie sollen die erheblichen Mehrkosten getragen werden? Wird es neben den öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Programmen überhaupt – leistbaren – Platz für Freie Programme geben? Ist die Ausbringung des Signals nicht zu großflächig, etwa für kleine Community-Radios, die sich dann Programmteile mit anderen Sendern teilen müssten? Und schließlich: Verlieren die einzelnen Freien Radios ihre technische Autonomie, da man sich bei großen kommerziellen Multiplexx-Betreibern einmieten muss? Und was passiert mit dem bisher analog genutzten FM/AM-Band?

Hier ist eine aktive Medienpolitik gefragt, denn schließlich ist davon auszugehen, dass mit der Digitalisierung ein mehr an Meinungsvielfalt geschaffen wird und nicht technische Mängel die Medienlandschaft determinieren. Must-carry-Bestimmungen (7) oder technische Alternativen (8) wie Digital Radio Mondial (DRM)(9) müssen die zukünftige Existenz Freier Radios sichern.

In Verbindung mit den technischen Möglichkeiten der terrestrischen Digitalisierung steht das Content-Management, in der Regel technisch umgesetzt durch Online-Datenbanken. Im Umgang mit Inhalten ermöglicht die technologische Hybridisierung und Vernetzung inzwischen nie da gewesene Möglichkeiten der Informationsgewinnung durch den Zugriff auf eine Unmenge von Information in Echtzeit, genauso wie völlig neue Möglichkeiten der Informationsverarbeitung durch Copy&Paste, Looping, Pitching etc.
Auf diese technischen Entwicklung antworten inzwischen rechtliche Regelungen: Ausgehend von der WIPO-Konferenz 1996 (10) und der Europäischen Union wurde bzw.

wird ein Intellectual Property Regime eingeführt, das die sicherlich berechtigten Interessen von UrheberInnen im Internet im gleichen Maße schützen soll, wie das bisher für andere Vervielfältigungsformen geregelt war. De facto zielen diese Richtlinien allerdings weit darüber hinaus und bringen im Grunde eine Verschärfung der Eigentumsrechte mit sich: So schränkt vor allem der Schutz von Digital-Rights-Management-Systemen durch die EU-Inforichtlinie (11) bzw. den Digital Millennium Copyright Act (12) die Möglichkeiten der Nutzung von Informationen drastisch ein. Die Zurückdrängung bzw. gänzliche Abschaffung (13) der Freien Werknutzung (14) durch diese Regelungen sowie scharfe Regelungen hinsichtlich des neu geschaffenen Zurverfügungstellungsrechts tun ein Übriges.

So ist es mittlerweile möglich, dass man etwa auf eine Zeitschrift nur mehr über ein kostenpflichtiges Online-Archiv zugreifen kann, denn Bibliotheken sammeln immer weniger Zeitschriften im Papierformat. Die Freie Werknutzung, die es bisher ermöglicht hat, eine Kopie eines Artikels in der Bibliothek zu machen (wobei die Nutzung durch die Bezahlung der Kopie abgegolten wird) oder diesen zumindest kostenfrei zu lesen (um überhaupt seine Brauchbarkeit feststellen zu können), ist so nicht mehr anwendbar.

Sollte es sich bei dieser Zeitschrift um eine naturwissenschaftliche Fachzeitschrift handeln, deren Kaufpreis sich zumeist in astronomischen Dimensionen bewegt, dann erübrigt sich auch die Freie Werknutzung des Zitatrechtes, sofern man nicht über einen privilegierten Zugang verfügt. Damit sind sowohl Informationszugänge als auch Informationsverarbeitungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt, auch wenn man als SteuerzahlerIn u. U. sowohl die Erforschung als auch die Publikation des Erforschten mitfinanziert hat.(15)
Alles in allem bedeuten diese Entwicklungen sowohl einen bedenklichen Eingriff in die aktive bzw. passive Informationsfreiheit als auch eine massive Einschränkung des kreativen Potenzials, denn Künstler und Wissenschaftler erfinden nie alles von Grund auf selbst, sondern bauen auf den veröffentlichten Erkenntnissen und Schöpfungen von Einstein, Madonna oder wem auch immer auf.

Damit sind wir bei der Grundlage des Immaterialgüterrechts angelangt: Dieses Instrument wurde geschaffen, um kreative Arbeitsleistung abzugelten und ökonomische Anreize für die Investition in Kreativität zu bieten – im Interesse des Fortschritts der Gesellschaft. Mit den genannten massiven Beschränkungen des Zugangs zu Information und ihrer Verarbeitung wird aber gerade diesem Anreiz zur Kreativität entgegengewirkt, zudem wird mit dieser „Kreativbremse“ besonderes Augenmerk auf Kontrolle gelegt.

Auch hier stellt sich die Frage nach Alternativen: Wie können etwa, analog zur BRD, Freie Werknutzungen in Bezug auf DRMs in den nationalen Gesetzgebungen vorgesehen werden (was in Österreich noch nicht vorgesehen ist)?(16) Wie können durch Allianzen aus Kunst und Kultur, Wissenschaft (17) und (Freien) Medien aktiv Plattformen zur freien Vermehrung des Wissens im Interesse des gesellschaftlichen Gesamtwohls geschaffen werden (wie etwa die Creative Archive Licence Group (18) in UK)? Welche Alternativen gäbe es zu einem auf DRM aufbauenden Gesamtsystem, das zumindest für das Internet das aktuelle System von Verwertungsgesellschaften (19) in Frage stellt?

In diesem Zusammenhang muss auch der kulturpolitische Auftrag der Verwertungsgesellschaften diskutiert werden, ihre Einnahmen durch Sozial- und Kulturfördermaßnahmen umzuverteilen und dadurch auch neue Kreativität zu stimulieren.
Eine der möglichen Alternativen, die sowohl die Interessen der UrheberInnen schützen als auch das öffentliche Interesse an einem Freien Zugang zu Information stützen würde, ist die Einführung einer „Content Flat Rate”, wie sie von der Electronic Frontier Foundation (20) oder auch von Volker Grassmuck (21) vorgeschlagen wird: Analog zur Leerkassettenvergütung würde hier pro Internetzugang je nach Bandbreite eine monatliche Pauschale eingehoben, die entsprechend den Nutzungsstatistiken und dem kulturpolitischen Auftrag der Verwertungsgesellschaften verteilt würde.

Angesichts der aufgezeigten Trends will Radio FRO mit der Konferenz „DYI Databasing!“ die Debatte um den Freien Informationszugang weiterführen: Es kann nicht das politische Ziel von Urheberrechtsregelungen sein, auf Druck der Unterhaltungsindustrie etwa auch den gesamten Wissenschaftsbereich (22) der Kommerzialisierung anheim zu stellen und damit
u. a. das Wohlstandsgefälle weiter massiv zu verschärfen. (23) Grundprinzipien unserer Informationsgesellschaft müssen jedenfalls der freie und ungehinderte Zugang zu Information und ihre weitere Verarbeitung mit vernünftigen Rahmenbedingungen sein.

In diesem Sinne versteht Radio FRO den Titel „DIY Databasing!“ sowohl aktionistisch als auch aktiv politisch: als Aufforderung, selbst tätig zu werden, durch eigene Strukturen Realitäten zu schaffen und aktiv in Diskussion zu treten!

Das Projekt wird durch den KUPF Innovationstopf 2005 gefördert.


(1) Do It Yourself
(2) VB: Digital Audio Broadcasting / Digital Video Broadcasting: Systeme für terrestrisch, d. h. mit Antenne empfangbares digitales Radio/TV.
(3) ysteme sind technische Vorrichtungen, die den Zugang zu einem Werk bzw. die Erstellung einer Kopie verhindern bzw. kontrollieren.
(4) das Cultural Broadcasting Archive (http://cba.fro.at) des Verbands Freier Radios Österreich oder
www.freie-radios.net der Freien Radios in Deutschland.
(5) = In Band on Channel
(6) ean Conference of Postal and Telecommunications Administrations, http://www.cept.org
(7) carry: Multiplexx-Betreibern wird gesetzlich vorgeschrieben, dass sie etwa pro Verbreitungsgebiet zumindest ein nicht kommerzielles Programm zu festgesetzten Konditionen ausstrahlen müssen.
(8) „EUREKA! A solution for small-scale digital Radio” (Studie des niederländischen Verbandes Lokaler Radios
zu DAB und Alternativen dazu), http://www.olonprogrammabank.nl/publiek/200501753.html. Englische
Zusammenfassung ab S. 37.
(9) Digital Radio Mondial, ein Multicastingverfahren, das so wie IBOC zum analogen zusätzlich ein digitales Signal aufsetzt.
(10) World Intellectual Property Organisation, http://www.wipo.int
(11) inie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
http://www.europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32001L0029&model=guichett

(12) l Millennium Copyright Act, http://www.copyright.gov
(13) auch Christine Wildpaner, The U.S. Digital Millenium Copyright Act. A Challenge for Fair Use in the Digital Age, Wien 2004
(14) Werknutzungen sind Beschränkungen der Urheberrechte im Interesse von Bildung, Wissenschaft oder auch privatem Gebrauch.
(15) anze Liste mit Auswirkungen von DRMs hat die Electronic Frontier Foundation zusammengestellt:
Unintended Consequences: Five Years under the DMCA,
http://www.eff.org/IP/DMCA/20030103_dmca_consequences.pdf
(16) uss ergänzt werden, dass nach derzeitiger Rechtslage in Österreich Freie Werknutzungen in Zusammenhang mit DRMs indirekt zulässig sind, da Umgehungen von DRMs nur im Falle einer Urheberrechtsverletzung verboten sind; die aber bei einer Freien Werknutzung nicht vorliegt, daher ist die Umgehung von DRMs etwa für Privatkopien zulässig. Die richtlinienkonforme Auslegung würde aber wohl die Anwendung des eingeschränkten Ausnahmenkatalogs der InfoRl. verlangen, ob diese Interpretation vor den Gerichten stand hält wird sich erst zeigen. Vgl. Michel Walter in Urheberrechtsgesetz UrhGNov 2003, S 167f. §90c 8.
(17) z. B. p://science.creativecommons.org/
(18) f=://creativearchive.bbc.co.uk/ target=blank class=link>://creativearchive.bbc.co.uk/
(19) rmonisierung des Verwertungsgesellschaftenrechtes in der EU ist eine Richtlinie in Vorbereitung. Die Kommission will schon des längeren die monopolartigen Strukturen auflösen und Wettbewerb zumindest unter den Verwertungsgesellschaften ermöglichen. Bislang liegt eine Mitteilung der Kommission vor, im Herbst soll
ein Richtlinienentwurf folgen. Siehe p://www.europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi! celexapi!prod!CELEX numdoc&lg=de&numdoc=52004DC0261&model=guichett
(20) Electronic Frontier Foundation: „A Better Way Forward: Voluntary Collective Licensing of Music File Sharing“, Let the Music Play White Paper, http://www.eff.org/share/?f=collective_lic_wp.html
(21) Volker Grassmuck: „Alternative Kompensationssysteme“, in FIfF-Kommunikation 4/04, http://rayserv.upb.de/fiff/veroeffentlichungen/articles/20044_Grassmuck
(22) Siehe auch Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“, http://www.urheberrechtsbuendnis.de
(23) Siehe „Digital Rights Management: A failure in the developed world, a danger to the developing world“ http://www.eff.org/IP/DRM/drm_paper.pdf