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Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen
Österreich ist das erste Land der Welt, in dem seit 1. Jänner 1997 Anti-Personen-Minen unbefristet und umfassend verboten hat. Das Gesetz ist auf Initiative des Österreichischen Roten Kreuzes zustandegekommen. Anti-Personen-Minen töten oder verstümmeln alle 20 Minuten irgendwo auf der Welt einen Menschen - Bauern bei der Feldarbeit, Frauen beim Wasserholen oder Kinder beim Spielen. In Österreich sind nunmehr Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Gebrauch und Besitz von Anti-Personen-Minen bei Strafe verboten.
13. Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
§ 2. Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.
§ 3. (1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.
§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß §2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.
§ 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, soferne die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 6. (1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Klestil
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