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Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen

Österreich ist das erste Land der Welt, in dem seit 1. Jänner 1997 Anti-Personen-Minen unbefristet und umfassend verboten hat. Das Gesetz ist auf Initiative des Österreichischen Roten Kreuzes zustandegekommen. Anti-Personen-Minen töten oder verstümmeln alle 20 Minuten irgendwo auf der Welt einen Menschen - Bauern bei der Feldarbeit, Frauen beim Wasserholen oder Kinder beim Spielen. In Österreich sind nunmehr Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Gebrauch und Besitz von Anti-Personen-Minen bei Strafe verboten.


BUNDESGESETZBLATT
für die Republik Österreich

Jahrgang 1997 Ausgegeben am 10. Jänner 1997 Teil I


13. Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Definitionen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. "Anti-Personen-Mine" ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;
2. "Anti-Ortungs-Mechanismus" eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine Anti-Personen-Mine durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur Explosion oder Detonation zu bringen.

Verbote

§ 2. Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.

Einschränkungen

§ 3. (1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.

Vernichtung bestehender Vorräte

§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß §2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

Strafbestimmung

§ 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, soferne die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Einziehung und Verfall

§ 6. (1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.
(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4) Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu übergeben.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Klestil
Vranitzky