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Genfer Abkommen I Humanitäres Völkerrecht I Freund oder Feind? I Anti-Personen-Minen I Bundesgesetz ![]() Genfer Abkommen Die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 I. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (Urfassung: 1864) Dieses Abkommen verbietet den Kriegsführenden, Verwundete zu mißhandeln oder zu töten, und verpflichtet sie, ihnen zu helfen. Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten oder Kranken dienen, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. Ärzte und Pflegepersonal genießen gleichfalls internationalen Schutz. Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. Das Zeichen dieses Schutzes ist das rote Kreuz auf weißem Grund, das nicht mißbräuchlich verwendet werden darf. II. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (Urfassung: 1907) Durch dieses Abkommen sind Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg geschützt. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden. Rettungsboote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind wie Feldlazarette und Krankentransportfahrzeuge geschützt. Die kriegsführenden Mächte müssen die gefangengenommenen verwundeten, kranken oder schiffbrüchigen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln. III. Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (Urfassung: 1929) Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, mißhandelt oder getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsamsmacht muß sie so verpflegen und betreuen wie ihre eigene Truppe. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen; persönliches Eigentum wird ihnen belassen. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden. Schwerverwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangenen ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen. Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf eingerichtet. IV. Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)
Die Kriegsführenden verpflichten sich, alle nicht an den
Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es
verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder
ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten. Die zwei Zusatzprotokolle von 1977 erweitern die Genfer Abkommen. Das erste befaßt sich mit internationalen Konflikten, das zweite mit nicht internationalen. Sie legen u. a. fest,
Der Artikel 3, der in allen vier Genfer Abkommen gleichlautend formuliert ist, faßt die humanitären Mindestanforderungen für alle bewaffneten Konflikte zusammen: "Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
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